Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Gründung und Vorteile
Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein toller Weg für Freiberufler, gemeinsam zu arbeiten. Sie ist speziell für Freiberufler gemacht. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten nutzen sie oft.
Das PartGG-Gesetz ist die Grundlage für diese Gesellschaft. Es basiert auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein großer Vorteil ist, dass die Partner ihre Haftung begrenzen können.
Wer eine PartG gründen will, kann den Vertrag flexibel gestalten. Freiberufler können ihre Expertise kombinieren. Jeder Partner bleibt aber eigenständig. Das bietet Freiheit und Sicherheit.
Die PartG ist super für Zusammenarbeit verschiedener Berufe. Ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater können zusammenarbeiten. Das stärkt das Image gegenüber Kunden.
Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die PartG Definition beschreibt eine spezielle Rechtsform für Freiberufler. Sie ermöglicht es Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern, zusammenzuarbeiten. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, seit 1995, bildet die rechtliche Grundlage.
Definition und rechtliche Grundlagen
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine eigenständige Rechtsform. Sie ist für natürliche Personen mit freien Berufen gedacht. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz regelt wichtige Punkte.

Abgrenzung zu anderen Personengesellschaften
Die PartG ist anders als OHG oder KG. Sie gilt nicht als Handelsgewerbe. Im Gegensatz dazu bietet die GbR weniger Schutz und Struktur.
Die PartGG Vorschriften bieten einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit.
Gesetzliche Regelungen im PartGG
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz hat 11 Paragraphen mit detaillierten Regelungen. Die PartGG Vorschriften definieren zugelassene Berufsgruppen und Haftungsfragen. Seit 2024 gibt es neue Bestimmungen für Namen und Registerführung.
Die PartG Definition umfasst auch Berufe wie IT-Berater oder Designer.
Freie Berufe als Voraussetzung für die PartG
Freie Berufe können eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Diese Freie Berufe PartG Regelung ist wichtig. Es gibt spezielle Berufe, die zusammenarbeiten dürfen.

Die Berufsrecht Voraussetzungen hängen vom Beruf ab. Rechtsanwälte müssen nach § 59a BRAO vorsichtig sein. Sie dürfen nur mit bestimmten Berufen zusammenarbeiten.
| Berufsgruppe | Typische Freie Berufe | Besondere Regelungen |
|---|---|---|
| Rechtsberatende Berufe | Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | § 59a BRAO beachten |
| Heilberufe | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker | Kammerrechtliche Vorgaben |
| Technische Berufe | Architekten, Ingenieure, Sachverständige | Kammermitgliedschaft erforderlich |
| Kreative Berufe | Journalisten, Dolmetscher, Designer | Nachweis freiberuflicher Tätigkeit |
Das Partnerschaftsgesetz nennt alle zulässigen Berufe. Es geht um akademische, künstlerische und beratende Berufe. Wichtig ist, dass man selbstständig und unabhängig arbeiten kann.
Gesellschafter und Gründungsvoraussetzungen
Um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, gibt es bestimmte Bedingungen. Diese sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz festgelegt. Besonders wichtig sind die Anforderungen an die Personen, die die Gesellschaft gründen.
Mindestanzahl der Partner
Man kann eine Partnerschaftsgesellschaft nicht allein gründen. Es braucht mindestens zwei Personen, die zusammen arbeiten wollen. Das macht die PartG zu einer Gemeinschaft für Freiberufler.

Natürliche Personen als Gesellschafter
Nur natürliche Personen dürfen PartG Gesellschafter sein. Firmen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften dürfen nicht dabei sein. Das hält die Partnerschaft persönlich und sorgt dafür, dass alle Partner direkt verantwortlich sind.
Ausschluss von Kapitalgebern ohne berufliche Aktivität
Wer nur Kapital einbringt, ohne selbst zu arbeiten, darf nicht Partner sein. Jeder muss aktiv in der Partnerschaft arbeiten. So wird sichergestellt, dass alle Partner wirklich mitarbeiten.
| Anforderung | Erfüllung | Beispiel |
|---|---|---|
| Personenanzahl | Mindestens 2 natürliche Personen | Zwei Rechtsanwälte |
| Berufsgruppe | Freie Berufe | Steuerberater, Architekten |
| Aktive Teilnahme | Berufliche Tätigkeit erforderlich | Beratung, Planung |
Der Partnerschaftsvertrag und seine Gestaltung
Der Partnerschaftsvertrag PartG ist die Grundlage jeder Partnerschaftsgesellschaft. Partners legen darin ihre Zusammenarbeit fest. Sie definieren wichtige Punkte ihrer beruflichen Tätigkeit.
Es ist wichtig, alle wichtigen Punkte im Vertrag zu klären. Bis Ende 2023 musste der Vertrag schriftlich sein. Er musste bestimmte Informationen enthalten.

Seit 2024 ist das alles anders. Das Schriftformerfordernis nach § 3 PartGG ist weg. Partner können nun ihren Vertrag frei abschließen, sogar mündlich.
Obwohl es einfacher ist, einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag PartG zu haben. Er macht Rechte und Pflichten klar. Er regelt auch, wie Gewinne geteilt werden und unter welchen Bedingungen man aussteigen kann.
Anmeldung beim Partnerschaftsregister
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft wird erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister rechtswirksam. Heute erfolgt dies digital. Ein Notar ist dabei notwendig. Die gesetzlichen Vorgaben für die Partnerschaftsregister Anmeldung sind genau.
Elektronische Anmeldung durch Notar
Seit der Digitalisierung erfolgt die Anmeldung digital. Der Notar sendet alle Daten direkt an das Amtsgericht. Dies beschleunigt den Prozess.
Die Partner können den Notar gemeinsam oder durch einen Vertreter besuchen.
Erforderliche Angaben nach § 5 PartGG
§ 5 PartGG gibt an, welche Infos nötig sind. Dazu zählen der Name und Sitz der Partnerschaft und persönliche Daten der Partner. Jeder Partner muss seinen Namen, Geburtsdatum und Wohnort nennen.
Der Beruf jedes Partners ist auch wichtig. Der Zweck der Partnerschaft und die Vertretungsbefugnis müssen klar sein.
Beglaubigung der Unterschriften
Die Beglaubigung ist ein wichtiger Schritt. Der Notar prüft die Identität und bestätigt die Unterschriften. Dies sorgt für Rechtssicherheit.
Alle Partner müssen ihre Unterschriften vor dem Notar abgeben. Oder sie zeigen eine beglaubigte Vollmacht.
Namensgebung der Partnerschaft
Die Namensgebung einer Partnerschaft folgt bestimmten Regeln. Diese Regeln helfen, den Namen der Gesellschaft festzulegen. Der Name zeigt, dass es sich um eine Partnerschaft handelt.
Pflichtbestandteile des Namens
Der Name einer Partnerschaft besteht aus drei Teilen. Zuerst kommt der Nachname eines Partners. Dann der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“. Schließlich werden alle Berufe der Partner genannt.
Ein Beispiel für einen Partnerschaftsnamen ist: Schmidt, Weber & Kollegen, Partnerschaft, Architekten und Ingenieure.
Neue Regelungen seit 2024
Seit 2024 gibt es neue Regeln für die Namensgebung. Die Gesetze wurden vereinfacht. Man muss nicht mehr den Namen eines Partners nennen.
Die Berufsbezeichnungen müssen nicht mehr im Namen stehen. Das macht es einfacher, einen modernen Namen zu wählen.
Sach- und Fantasiebezeichnungen
Partnerschaften können jetzt Sach- oder Fantasienamen haben. Ein Beispiel ist „Nordlicht Partnerschaft“. Der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ bleibt Pflicht.
Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung kommt der Zusatz mbB dazu. So wird der Name zum Beispiel „Beratungshaus Partnerschaft mbB“.
Kein Mindestkapital erforderlich
Die PartG ohne Mindestkapital macht den Einstieg in die Selbstständigkeit besonders attraktiv. Im Gegensatz zu einer GmbH mit 25.000 Euro oder einer UG mit einem Euro Stammkapital können Freiberufler ihre Partnerschaftsgesellschaft ganz ohne vorgeschriebenes Startkapital gründen.
Diese Gründung ohne Stammkapital bietet gerade jungen Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten einen großen Vorteil. Das Geld bleibt frei verfügbar für wichtige Investitionen wie Büroausstattung, Software oder Marketingmaßnahmen. Die Partner entscheiden selbst über den tatsächlichen Kapitalbedarf Partnerschaft und können flexibel auf ihre individuellen Bedürfnisse reagieren.
Die fehlende Kapitalpflicht bedeutet nicht, dass eine PartG ohne finanzielle Mittel auskommt. Laufende Kosten für Miete, Versicherungen und Betriebsmittel müssen die Partner aus eigener Tasche oder durch Kredite finanzieren. Der Kapitalbedarf Partnerschaft richtet sich nach der Branche und Größe des Unternehmens.
Banken prüfen bei Kreditanträgen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Partner. Die PartG ohne Mindestkapital erfordert deshalb eine solide Finanzplanung. Viele Partnerschaften vereinbaren intern Einlagen, um die Liquidität zu sichern. Diese privatrechtlichen Vereinbarungen bleiben flexibel anpassbar und unterliegen keinen gesetzlichen Vorgaben wie bei Kapitalgesellschaften.
Haftungsregelungen in der Partnerschaftsgesellschaft
Bei der PartG Haftung geht es um persönliche Verantwortung. Partnerschaftsgesellschaften haben spezielle Regeln. Diese unterscheiden sich von anderen Gesellschaftsformen.
Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung
Bei der Partnerschaftsgesellschaft gilt eine gesamtschuldnerische Haftung. Partner haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Das umfasst Verträge, Mietschulden und Kredite.
Jeder Gläubiger kann sich an jeden Partner wenden. Er kann die vollständige Begleichung der Schuld verlangen.
Haftungsbeschränkung bei beruflichen Fehlern
Bei beruflichen Fehlern gibt es eine Haftungsbeschränkung Freiberufler. Wenn nur ein Partner mit einem Auftrag befasst ist, haftet dieser allein. Die anderen Partner sind nicht persönlich haftbar.
„Befasst sein“ bedeutet, direkt zu bearbeiten, zu überwachen oder zuständig zu sein. Es geht um interne Aufgabenverteilung.
| Haftungssituation | Betroffene Partner | Privatvermögen betroffen |
|---|---|---|
| Allgemeine Geschäftsschulden | Alle Partner | Ja |
| Berufsfehler eines Partners | Nur befasster Partner | Ja |
| Berufsfehler mehrerer Partner | Alle befassten Partner | Ja |
Darlegungs- und Beweislast der Partnerschaft
Die Partnerschaft muss beweisen, wer bei berufliche Fehler zuständig war. Wenn der Nachweis fehlt, haften alle Partner. Eine klare Dokumentation ist daher wichtig.
Berufshaftpflichtversicherung und ihre Bedeutung
Die Berufshaftpflichtversicherung PartG ist sehr wichtig für Partnerschaftsgesellschaften. Sie schützt die Partner vor großen Schadensersatzforderungen. Diese können durch berufliche Fehler entstehen.
Für bestimmte Berufe ist eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten müssen eine abschließen. Die Berufskammern prüfen, ob die Pflicht eingehalten wird und legen Mindestdeckungssummen fest.
Die Versicherung deckt Vermögensschäden, Personenschäden und Sachschäden ab. Diese entstehen durch Fehler oder mangelnde Sorgfalt. Bei einer Partnerschaft schützt die Versicherung alle Partner.
Die Höhe der Prämien hängt von der Berufsgruppe, dem Umsatz und der Deckungssumme ab.
| Berufsgruppe | Mindestdeckungssumme | Durchschnittliche Jahresprämie |
|---|---|---|
| Rechtsanwälte | 250.000 Euro | 800 – 2.500 Euro |
| Steuerberater | 1.000.000 Euro | 1.200 – 3.500 Euro |
| Architekten | 1.500.000 Euro | 2.000 – 5.000 Euro |
| Ingenieure | 1.500.000 Euro | 1.800 – 4.500 Euro |
Die Berufshaftpflichtversicherung PartG ermöglicht die Haftungsbeschränkung nach § 8 PartGG. Ohne Versicherung haften die Partner mit ihrem Privatvermögen. Die Versicherungspflicht schützt Verbraucher und sichert die Partnerschaft wirtschaftlich.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
Die PartGmbB ist eine spezielle Partnerschaftsgesellschaft. Sie schützt das Privatvermögen von Freiberuflern bei beruflichen Fehlern. Besonders gut geeignet ist sie für Berufe mit hohem Risiko, wie Rechtsanwälte oder Architekten.
Erweiterte Haftungsbeschränkung
Bei der PartmbB ist die Haftung nach § 8 PartGG sehr begrenzt. Das Privatvermögen der Partner bleibt bei Fehlern geschützt. Die Haftung hängt von der Versicherung ab und schützt alle Partner.
Namensführung mit Zusatz mbB
Die PartGmbB muss ihren Namen klar kennzeichnen. Der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ ist Pflicht. So wird Transparenz für Geschäftspartner und Mandanten geschaffen.
Versicherungspflicht und Deckungssummen
Die Berufshaftpflichtversicherung ist wichtig für die PartmbB. Die Deckungssummen hängen vom Beruf ab. Rechtsanwälte brauchen mindestens 2,5 Millionen Euro. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer benötigen eine Million Euro. Die Versicherung muss immer bestehen bleiben.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts 2024
Das MoPeG 2024 macht Partnerschaften einfacher. Es vereinfacht die Gründung und Verwaltung von Partnerschaftsgesellschaften. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2024 für alle.
Ein großer Punkt ist der Wegfall des Schriftformerfordernisses. Partner können jetzt ihren Vertrag mündlich oder in Textform machen. Die Mindestinhalte des Vertrags sind nicht mehr zwingend.
Die Namensgebung wurde auch liberalisiert. Partnerschaften dürfen jetzt Sach- oder Fantasiebezeichnungen führen. Zum Beispiel „Rheinturm Rechtsberatung“ oder „Justitia Partners“. Der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ bleibt Pflicht.
Die Registeranmeldung erfolgt nun elektronisch. Das Verfahren wurde vereinheitlicht und digital angepasst. Notare müssen die Anmeldung online einreichen. Diese Änderungen reduzieren den bürokratischen Aufwand und beschleunigen die Eintragung.
Steuerliche Behandlung der PartG
Die steuerliche Einordnung einer Partnerschaftsgesellschaft ist anders als bei anderen Firmen. Als Personengesellschaft folgt die PartG dem Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass die Einkünfte direkt den Partnern zugerechnet werden. Diese Struktur bietet steuerliche Vorteile, die Freiberuflern besonders nützlich sind.
Einkommensteuer für Partner
Bei der Einkommensteuer gilt das Durchgriffsprinzip. Jeder Partner zahlt Steuern nach seinem persönlichen Steuersatz. Die Gewinne werden beim Finanzamt festgestellt.
Verluste können mit anderen Einkünften abgesetzt werden. Das senkt die Steuerlast.
Gewerbesteuerbefreiung für Freiberufler
Ein großer Vorteil ist die Gewerbesteuerbefreiung. Diese gilt, wenn alle Partner ausschließlich freiberuflich arbeiten. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater profitieren davon.
Bei gemischten Tätigkeiten kann die Abfärberegelung anwenden. Schon kleine gewerbliche Umsätze können zur Steuerpflicht führen.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Die Umsatzsteuer bei Freiberuflern in einer PartG folgt den allgemeinen Regeln. Die Partnerschaft gilt als Unternehmer. Kleinunternehmer können die Umsatzsteuerbefreiung nutzen.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gelten spezielle Regeln. Die PartG Steuern beinhalten den Vorsteuerabzug für betriebliche Ausgaben.
Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft
Freiberufler profitieren von der Partnerschaftsgesellschaft in vielen Bereichen. Sie bietet eine flexible Gestaltungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit. Dies macht die PartG zu einer attraktiven Wahl.
Flexibilität in der Gestaltung
Die PartG ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Zusammenarbeit. Seit 2024 gibt es weniger Schriftformvorschriften. Partners können ihre Strukturen frei gestalten.
Die Gewinnverteilung basiert auf den Beiträgen der Partner. Ein großer Vorteil ist, dass kein Mindestkapital erforderlich ist.
Haftungsbeschränkung für nicht beteiligte Partner
Die Haftungsbeschränkung schützt Partner vor Fehlern anderer. Wer nicht am Auftrag beteiligt war, haftet nicht für Fehler. Bei der PartGmbB schützt der Schutz sogar noch mehr.
Professionelles Auftreten nach außen
Die Partnerschaftsbezeichnung zeigt eine etablierte Struktur. Der Name im Partnerschaftsregister schafft Vertrauen. Die PartG wird als Professional Partnership international anerkannt.
Nachteile und Herausforderungen
Die Partnerschaftsgesellschaft hat viele Vorteile, aber auch Nachteile. Ein großer Nachteil ist, dass sie nur für bestimmte Berufe offen ist. Dazu gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten.
Ein großer Herausforderung ist die Haftung. Partners haften persönlich für Schulden wie Miete und Kredite. Das Risiko trifft alle Gesellschafter.
Ein weiterer Nachteil ist die Beweislastumkehr. Wenn es zu Schäden kommt, muss die Partnerschaft beweisen, wer schuld ist. Das erfordert genaue Dokumentation.
Die Zusammenarbeit verschiedener Berufe ist schwierig. Rechtsanwälte und Steuerberater können gut zusammenarbeiten. Doch Ärzte und Architekten haben oft Probleme wegen unterschiedlicher Regeln. Deshalb ist eine gründliche Überlegung vor der Gründung wichtig.
Vergleich mit anderen Rechtsformen für Freiberufler
Bei der Wahl der Rechtsform für Freiberufler gibt es große Unterschiede. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) hat spezielle Regeln für die Haftung. Im Gegensatz dazu haften bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Bei der PartG können Partner ihre Haftung auf die Person begrenzen, die handelt. Das ist ein großer Vorteil.
Andere Formen wie die Offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft sind auch möglich. Doch sie gelten als Handelsgewerbe und müssen Gewerbesteuer zahlen. Die PartG bleibt von der Gewerbesteuer befreit.
Dies macht sie besonders attraktiv für Anwälte, Ärzte, Architekten und Steuerberater.
Die PartGmbB beschränkt die Haftung für berufliche Fehler noch mehr. Doch dafür kostet die Berufshaftpflichtversicherung mehr. Beim Vergleich sollten Sie Ihre Bedürfnisse genau prüfen.
Die Wahl hängt von Ihrer Risikobereitschaft und Ihren finanziellen Möglichkeiten ab.